ProDoku Praxis-Tipp: Vorsteuerabzug trotz späteren Verlusts der Originalrechnung möglich
Finanzgericht München, Urteil vom 21.01.2009 - 14 K 2093/08. In diesem Urteil hat das Finanzgericht München entschieden, dass, wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür trägt, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuerbeträge abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Der Umsatzsteuerausweis ist dafür zwingend erforderlich.
Es ist unschädlich, wenn der Unternehmer die Rechnung später verliert. Die Rechnung muss im Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums vorliegen. Der spätere Verlust bringt einen bereits entstandenen Abzugsanspruch nicht zum Erlöschen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Veranlagungsbeamte oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes des Unternehmens vorliegen. Der fehlende Nachweis dieses Rechnungsbesitzes kann danach nicht durch eine Schätzung nach § 162 AO ersetzt werden.
Der Steuerpflichtige hat somit eine objektive Beweislast. Er muss objektiv beweisen, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat. Den Nachweis, dass die Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung führen, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln.
Das Finanzgericht lässt jedoch offen, wie dieser Beweis in der Praxis geführt werden kann. Der bloße Hinweis auf eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und darauf, dass die Belege im Zusammenhang mit einem Umzug verloren gegangen sind, ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht ausreichend.
Andere Nachweise als die Originalrechnung Zwar ist die Originalrechnung der sicherste Nachweis dafür. Aber, so betonen die Richter, auch jedes andere verfahrensrechtliche Beweismittel kann dafür genutzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Aufbewahrung von eingescannten Rechnungen, z. B. als PDF, zulässig ist. Die Daten müssen jedoch so abgespeichert sein, dass sie jederzeit unverzüglich maschinell ausgewertet werden können. (BFH, 26.9.2007, Az: I B 53/07)
Es ist unschädlich, wenn der Unternehmer die Rechnung später verliert. Die Rechnung muss im Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums vorliegen. Der spätere Verlust bringt einen bereits entstandenen Abzugsanspruch nicht zum Erlöschen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Veranlagungsbeamte oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes des Unternehmens vorliegen. Der fehlende Nachweis dieses Rechnungsbesitzes kann danach nicht durch eine Schätzung nach § 162 AO ersetzt werden.
Der Steuerpflichtige hat somit eine objektive Beweislast. Er muss objektiv beweisen, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat. Den Nachweis, dass die Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung führen, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln.
Das Finanzgericht lässt jedoch offen, wie dieser Beweis in der Praxis geführt werden kann. Der bloße Hinweis auf eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und darauf, dass die Belege im Zusammenhang mit einem Umzug verloren gegangen sind, ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht ausreichend.
Andere Nachweise als die Originalrechnung Zwar ist die Originalrechnung der sicherste Nachweis dafür. Aber, so betonen die Richter, auch jedes andere verfahrensrechtliche Beweismittel kann dafür genutzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Aufbewahrung von eingescannten Rechnungen, z. B. als PDF, zulässig ist. Die Daten müssen jedoch so abgespeichert sein, dass sie jederzeit unverzüglich maschinell ausgewertet werden können. (BFH, 26.9.2007, Az: I B 53/07)