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Im Urteil 14 K 2093/08 hat das Finanzgericht München entschieden, dass, wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür trägt, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.

Andere Nachweise als die Original-Rechnung
Zwar ist die Original-Rechnung der sicherste Nachweis dafür. Aber, so betonen die Richter, auch jedes andere verfahrensrechtliche Beweismittel kann dafür genutzt werden.
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